I. Besondere Geschäftsbedingungen für Softwareüberlassung
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Besondere Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die Überlassung von Lohoff & Partner Software und damit in Zusammenhang stehende Leistungen zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst neben den ausführbaren Datenverarbeitungsprogramme (Lizenzprogrammen) und ihren Komponenten auch mitgelieferte Datenbestände in maschinenlesbarer Form und Dokumentation in gedruckter oder digitalisierter Fassung.
2. Nutzungsrecht
2.1. An überlassener Software gewährt Lohoff & Partner dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht. Soweit schriftlich vereinbart, schließt Nutzungsrecht die Nutzung des Programms bei dem mit dem Kunden im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen ein.
2.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu nutzen:
- PC-Lizenz: Bei einer Programmnutzung im Rahmen einer PC-Lizenz darf ein Programm innerhalb einer Betriebsstätte des Kunden nur auf einem bestimmten PC genutzt werden.
- Betriebsstättenlizenz: Im Rahmen einer Betriebsstättenlizenz kann der Kunde ein individuell zusammengestelltes Softwarepaket innerhalb einer Betriebsstätte nutzen.
- Netzlizenz: Im Rahmen einer Netzlizenz kann der Kunde ein einzelnes Programm an einer individuell festgelegten Anzahl von Anwendersystemen einer Betriebsstätte zeitgleich nutzen. Bei einer Anbindung mehrerer Betriebsstätten des Kunden an ein Multi-User-System, z.B. einen Windows-Terminal-Server, erfolgt die Nutzung sämtlicher unter diese Besonderen Bedingungen fallender Programme ausschließlich über eine Netzlizenz.
2.2.1. Für Installationssoftware gelten folgende Bedingungen:
(1) Der AG erhält das unwiderrufliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an der oben bezeichneten Software. Das Programm selbst, der Quellcode sowie die dazugehörigen Unterlagen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Diese Lizenzbedingungen gestatten die Installation und Verwendung einer Kopie der Software auf einem Gerät, zusammen mit anderen Rechten, die alle nachfolgend beschrieben werden.
1. Inhalt des Installations- und Nutzungsrechts: Bevor Sie die Software unter einer Lizenz verwenden, sind Sie verpflichtet, die entsprechende Lizenz einem Gerät zuzuweisen. Dieses Gerät ist das „lizenzierte Gerät“. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als separates Gerät betrachtet.
2. Lizenziertes Gerät: Sie sind berechtigt, eine Kopie der Software auf dem lizenzierten Gerät zu installieren und zu verwenden.
3. Tragbares Gerät: Sie sind berechtigt, eine weitere Kopie auf einem tragbaren Gerät zur Verwendung durch die einzige Hauptnutzerin oder den einzigen Hauptnutzer des lizenzierten Geräts zu installieren.
4. Trennung von Komponenten: Die Komponenten der Software werden als eine Einheit lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, die Komponenten zu trennen und auf unterschiedlichen Geräten zu installieren.
5. Remotezugriff: Die einzige Hauptnutzerin oder der einzige Hauptnutzer des lizenzierten Geräts ist berechtigt, von einem beliebigen anderen Gerät aus auf die auf dem lizenzierten Gerät installierte Software zuzugreifen und sie von diesem Gerät aus zu verwenden. Sie sind berechtigt, anderen Nutzern den Zugriff auf die Software zu erlauben, um Ihnen Supportleistungen bereitzustellen. Sie benötigen keine zusätzlichen Lizenzen für diesen Zugriff. Keine andere Person ist berechtigt, die Software zur gleichen Zeit unter der gleichen Lizenz zu irgendeinem anderen Zweck zu verwenden.
6. Multiplexing: Hardware oder Software, die Sie für Folgendes verwenden:
- Zusammenfassen von Verbindungen oder
- Verringern der Anzahl der Geräte oder Nutzer, die direkt auf die Software zugreifen oder sie verwenden (manchmal als "Multiplexing" oder "Pooling" bezeichnet), verringert nicht die Anzahl der erforderlichen Lizenzen.
7. Gültigkeitsbereich der Lizenz: Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Dieser Vertrag gibt Ihnen nur einige Rechte zur Verwendung der Software. Lohoff & Partner behalten sich alle anderen Rechte vor. Sie dürfen die Software nur wie in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet verwenden, es sei denn, das anwendbare Recht gibt Ihnen ungeachtet dieser Einschränkung umfassendere Rechte. Dabei sind Sie verpflichtet, alle technischen Beschränkungen der Software einzuhalten, die Ihnen nur spezielle Verwendungen gestatten. Sie sind nicht dazu berechtigt:
- technische Beschränkungen der Software zu umgehen
- die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass (und nur insoweit) es durch das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist
- eine größere Anzahl von Kopien der Software als in diesem Vertrag angegeben oder vom anwendbaren Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet anzufertigen
- die Software zu veröffentlichen, damit andere sie kopieren können
- die Software auf eine Weise zu verwenden, die gegen das Gesetz verstößt
- die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen
- die Software für kommerzielle Software-Hostingdienste zu verwenden.
8. Sicherungskopie: Sie sind berechtigt, eine Sicherungskopie der Medien anzufertigen. Sie dürfen diese nur zur erneuten Installation der Software verwenden.
9. Dokumentation: Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.
10. Update oder Konvertierung: Zum Ausführen eines Updates oder einer Konvertierung von Software müssen Sie zuerst über eine Lizenz für die Software verfügen, die für das Update oder die Konvertierung geeignet ist. Nach dem Update oder der Konvertierung ersetzt dieser Vertrag den Vertrag für die Software, von der aus Sie das Update oder die Konvertierung ausgeführt haben. Nach dem Update oder der Konvertierung sind Sie nicht mehr berechtigt, die frühere Version der Software zu verwenden, von der aus Sie das Update oder die Konvertierung ausgeführt haben.
11. Übertragung an Dritte: Der erste Nutzer der Software ist berechtigt, die Software mit diesem Vertrag einmalig direkt an Dritte zu übertragen. Der erste Nutzer ist verpflichtet, die Software zu deinstallieren, bevor er sie separat vom Gerät überträgt. Der erste Nutzer ist nicht berechtigt, Kopien zurückzubehalten. Vor jeder gestatteten Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt. Die Übertragung muss den Lizenznachweis umfassen. Sofern die Software ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle früheren Versionen der Software umfassen.
12. Die Überlassung der Software erfolgt nur in maschinenlesbarer Form (Objektcode).
13. Die vertragsgegenständliche Software wird dem AG auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger überlassen, auf dem sie als Objektprogramm im ausführbaren Zustand aufgezeichnet ist.
14. Der AG ist außer in den Fällen des § 69 e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der AG darf alphanumerische und sonstige Kennungen nicht von den Datenträgern entfernen.
15. Der AG darf das Softwareprogramm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertrags- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
16. Darüber hinaus kann der AG eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie erstellt werden. Weitere Vervielfältigungen darf der AG nicht vornehmen.
2.3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Lohoff & Partner nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69 d Urheberrechtsgesetz - UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69 e UrhG zulässig.
2.4. Im Falle einer gemäß Ziff. 2.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
2.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Im Falle der befristeten Softwareüberlassung ist das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
2.6. Die Bestimmungen der Ziff. 2.1 - 2.5 gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend.
2.7. Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ist Lohoff & Partner berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sowie Schadensersatz zu verlangen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 2 genannten Pflichten des Kunden entsteht Lohoff & Partner ein Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.8. Das dem Kunden gemäß Ziffer 2.1 eingeräumte befristete Nutzungsrecht an einem Programm endet mit der Kündigung des Vertrages. Für den Fall der Fortsetzung des Gebrauchs über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ist die Anwendung des § 545 BGB ausgeschlossen.
2.9. Nach Wegfall des Nutzungsrechtes hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das Programm nicht mehr genutzt werden kann. Auf Anfrage ist dies Lohoff & Partner schriftlich zu bestätigen.
2.10. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Programmausfertigung für Prüf- und Archivzwecke zu behalten. Darüber ist Lohoff & Partner schriftlich unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten.
3. Pflege der Software und der Datennetzverbindung
Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Software wird Lohoff & Partner während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über die Service- und Wartungsleistungen (Teil B. III.) aufrechterhalten.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Die für den Einsatz der Software gemäß Produktbeschreibung erforderlichen System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-, Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Kunden zu schaffen.
4.2. Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der Kunde die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und verschafft uns die erforderlichen Informationen.
5. Gewährleistung für Miete
5.1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
5.2. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft überlassener Hard- und Software wird Lohoff & Partner während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über den Service (Teil III) aufrecht erhalten.
5.3. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zuviel entrichteten Mietzinses setzt voraus, dass eine Lohoff & Partner zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
6. Gewährleistung für Kauf
6.1. Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
6.2. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann Lohoff & Partner nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Ersatzansprüche gegen Lohoff & Partner richten sich nach Teil A Ziff. 9.
II. Besondere Geschäftsbedingungen für L&P Internet Hosting
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind Besondere Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die Überlassung von Software von Lohoff & Partner zur Nutzung über ein Datennetz zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Nutzungsrecht
2.1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die Software mittels eines Datennetzes (z.B. Internet, VPN) zuzugreifen und die mit der Software verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software, der Softwareapplikation oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
2.3. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt Lohoff & Partner vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.4. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde Lohoff & Partner auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
2.5. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden von Lohoff & Partner durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist Lohoff & Partner berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Lohoff & Partner wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
3. Pflege der Software und der Datennetzverbindung
Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Software wird Lohoff & Partner während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über die Service- und Wartungsleistungen (Teil B. III.) aufrechterhalten.
4. Datenhosting
4.1. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den beim Anbieter im Rahmen dieses Vertrages gehosteten Daten und kann daher vom Anbieter jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
4.2. Der Anbieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf diese Daten zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Anbieter regelmäßige Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie Firewalls o.ä. installieren. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
5.1. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
6. Datensicherheit
6.1. Die Softwareapplikation, Server und Betriebssoftware sowie sonstige Systemkomponenten der Software werden in einem Rechenzentrum von Lohoff & Partner betrieben.
6.2. Lohoff & Partner trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG.
6.3. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Softwareapplikation, Server und Betriebssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten der Software zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Kunden nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Umgangs von Lohoff & Partner mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Software nach diesem Vertrag.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird die ihn zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages treffenden Pflichten erfüllen. Er wird insbesondere
7.1. alle von ihm für die Nutzung von Softwarevorgesehenen Nutzer benennen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, jede durch Organisationsveränderungen, Mitarbeiterwechsel o.ä. hervorgerufene Veränderung in der Zuordnung der Nutzer, Lohoff & Partner mitzuteilen;
7.2. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;
7.3. dafür Sorge tragen, dass (z.B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von Lohoff & Partner) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden
7.4. die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
7.5. die Software nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen;
7.6. den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von Lohoff & Partner betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von Lohoff & Partner unbefugt einzudringen;
7.7. den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming) nutzen;
7.8. Lohoff & Partner von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insb. aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Softwareverbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Lohoff & Partner;
7.9. die an Lohoff & Partner übermittelten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten;
7.10. vor der Versendung von Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
7.11. Lohoff & Partner auf Anforderung die Protokolle der Virenschutzprogramme zur Verfügung zu stellen;
7.12. die von ihm gemäß Ziff. 8 berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Software aufgeführten Bestimmungen einzuhalten;
7.13. eigene Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Konfigurationsvorgaben von Lohoff & Partner zu treffen und diese stets auf einem aktuellen Stand zu halten;
7.14. für den Zugang nur die von Lohoff & Partner zur Verfügung gestellten Kommunikationsprodukte einzusetzen
8. Gewährleistung
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
III. Besondere Geschäftsbedingungen für die Service- und Wartungsleistungen
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind Besondere Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Service- und Wartungsleistungen zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Leistungsumfang und -durchführung
2.1. Inhalt der Serviceleistung- und Wartungsleistungen von Lohoff & Partner ist - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen -
- Help Desk Support
- Pflege der Software
2.2. Die Service- und Wartungsleistungen beschränken sich ausschließlich auf die Softwareüberlassung (Teil B. I.) und das L&P Internet Hosting (Teil B. II). Die Hardware und sonstige Software des Lizenznehmers ist nicht Gegenstand der Service- und Wartungsleistungen.
2.3. Der Help Desk Support besteht in der telefonischen Beratung der Anwender bei Bedienungsproblemen, der telefonischen Unterstützung bei der Identifizierung und Verifizierung aufgetretener Störungen der Softwareüberlassung sowie des L&P Internet Hosting und - soweit möglich - Hinweisen zur Problemlösung.
2.4. Lohoff & Partner überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt unverzüglich sämtliche Softwarefehler.
2.5. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.
2.6. Lohoff & Partner ist berechtigt, Updates auf dem eigenen Server unter der Voraussetzung zu installieren, dass die Leistungsfähigkeit der Programmüberlassung dadurch nicht eingeschränkt wird. Lohoff & Partner wird dem Kunden die Updates der Programmüberlassung schriftlich anzeigen.
2.7. Der Kunde darf Updates der Programmüberlassung nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Lehnt der Kunde Updates ab, endet die Verpflichtung von Lohoff & Partner zur Pflege der betreffenden Programmüberlassung mit sofortiger Wirkung.
2.8. Die Serviceleistungen stehen während der werktäglichen Arbeitszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.
2.9. Serviceleistungen außerhalb der in Ziff. 2.1 bis 2.4 sowie außerhalb der in Ziff. 2.8 genannten Zeiten, die Installation von Updates, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen) sowie die Behebung von Störungen, die auf der unsachgemäßen Bedienung, der unsachgemäßen Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, die auf Einflüssen außerhalb der Lohoff & Partner Software, dem Einsatz oder einer Um- oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software durch den Kunden oder Dritte beruhen, sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.
2.10. Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig durch den telefonischen Help Desk Support. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird Lohoff & Partner die Störung - soweit möglich - durch Remote Diagnose, Lieferung eines Updates oder vor Ort beheben.
2.11. Lohoff & Partner kann seine Verpflichtung zur Pflege durch Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer bewirken, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
3. Vergütung besonderer Serviceleistungen
3.1. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Lohoff & Partner berechnet. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Lohoff & Partner nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet. Gleiches gilt, falls Lohoff & Partner Leistungen infolge einer irrtümlichen Meldung von Störungen erbringt.
3.2. Lohoff & Partner ist berechtigt, für eine Service-Bereitschaft außerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr die Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, Lohoff & Partner auftretende Störungen der überlassenen Software unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Störung.
4.3. Der Kunde benennt einen in seinen Geschäftsräumen tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner des Wartungspersonals von Lohoff & Partner oder der von Lohoff & Partner beauftragten Subunternehmer.
5. Gewährleistung
Gelingt es Lohoff & Partner nicht, im Rahmen des Service Störungen der Lohoff & Partner eigenen Programme zu beheben, kann der Kunde Lohoff & Partner dafür eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung der Verpflichtung zur Pflege ablehnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde die Herabsetzung der Servicevergütung verlangen oder den den Service betreffenden Teil dieses Vertrages fristlos kündigen.
6. Vertragsdauer, Kündigung
6.1. Die Verpflichtung zum Service für die Programme beginnt am Tage nach Zugangseröffnung des Kunden zu dem Programm und läuft für die Dauer von zwei Jahren. Der Service verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende einer Serviceperiode von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
6.2. Der Service endet, wenn der Kunde die Programme endgültig ganz oder teilweise außer Betrieb genommen hat oder die Lizenz zur Nutzung der Programme endet. Dies bedarf einer schriftlichen Kündigung.
6.3. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Lohoff & Partner berechtigt, den den Service betreffenden Teil dieses Vertrages fristlos zu kündigen, falls
a) der Kunde seine Verpflichtung zur Zahlung des Service-Entgeltes verletzt,
b) gegen seine Verpflichtung aus dieses Vertrages verstößt und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abmahnung ausräumt,
c) eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens des Kunden eintritt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird.
6.4. Endet der Service vorzeitig aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aus einem vorstehend unter Ziff. 6.3 genannten Grund, ist der Kunde unbeschadet weitergehender Ansprüche von Lohoff & Partner verpflichtet, Lohoff & Partner die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 25% als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Lohoff & Partner höhere Aufwendungen erspart hat oder das Lohoff & Partner ein geringerer Schaden wegen Nichterfüllung entstanden ist.
6.5. Bei Beendigung des Service ist jeder Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich dem anderen Vertragspartner alle Unterlagen und alle Kopien davon herauszugeben, die ihm zur Erfüllung der Serviceverpflichtungen übergeben wurden und die im Eigentum des anderen Vertragspartners stehen. Bei Beendigung der Pflege der Programme hat der Kunde keinen Anspruch auf den Source Code oder eine Dokumentation des Source Codes für die Programme.
IV. Besondere Geschäftsbedingungen für Beratung und Projekte
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind Besondere Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle von Lohoff & Partner übernommenen Beratungsleistungen sowie im Rahmen von Leistungen zur Projektunterstützung und -durchführung zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Leistungen
2.1. Standardisierte Leistungen können vom Kunden über bei Lohoff & Partner bekannt gegebene Bestellwege abgerufen werden.
2.2. Bei individuellen Leistungen werden der konkrete Leistungsumfang sowie die weiteren Rahmenbedingungen dem Kunden gesondert angeboten.
2.3. Die Erstellung eines Beratungsberichtes durch Lohoff & Partner bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3. Änderungsverlangen
3.1. Der Kunde kann schriftlich Änderungen von vereinbarten individuellen Leistungen verlangen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Lohoff & Partner prüft, ob die vorgeschlagenen Änderungen technisch und rechtlich umsetzbar sind und ob sich dadurch Auswirkungen auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere Termine und die vereinbarte Vergütung, ergeben.
3.2. Lohoff & Partner kann vorgeschlagene Änderungen ablehnen, wenn ihr deren Umsetzung, insbesondere im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit, unzumutbar ist.
3.3. Soweit sich Auswirkungen auf die vereinbarten Leistungen ergeben, werden die Änderungen von Lohoff & Partner erst umgesetzt, wenn die vertraglichen Regelungen entsprechend angepasst sind.
4. Vergütung
4.1. Standardisierte Leistungen werden nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste abgerechnet.
4.2. Individuelle Leistungen werden zu den im jeweiligen Angebot genannten Tages- bzw. Stundensätzen abgerechnet. Tagessätze beziehen sich auf Arbeitstage von acht Stunden je Berater, Stundensätze auf angefangene Stunden je Berater. Dies gilt auch, wenn die Leistung oder Teile hiervon nicht am Sitz des Kunden erbracht werden.
4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwands.
4.4. Reisekosten sowie Zeiten für die An- und Abreise zum bzw. vom Ort der Leistungserbringung können zusätzlich berechnet werden.
4.5. Sonstige Nebenkosten, z.B. für Mehrfachausfertigung von Berichten oder Materialien für Präsentationszwecke, können zusätzlich berechnet werden.
4.6. Für den Fall, dass der Kunde, ohne dass Lohoff & Partner dies zu vertreten hat, bereits beauftragte Leistungen kündigt oder Projekte bzw. Beratungsleistungen abbricht, entfällt die Vergütung nur insoweit, als Lohoff & Partner dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte eine Vergütung erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
5. Sonderregelungen für Werkleistungen
5.1. Soweit sich Lohoff & Partner im Rahmen einer Systementwicklung, -einrichtung, -umstellung oder ähnlichem zu einer Werkleistung verpflichtet, haftet sie nur für den Eintritt des jeweiligen Erfolges, soweit der Kunde alle hierzu notwendigen Mitwirkungspflichten erbracht hat.
5.2. Grundlage für die Abnahme ist das von den Vertragspartnern verbindlich vereinbarte Anforderungsprofil. Die Dauer der Abnahmeprüfung wird einvernehmlich festgelegt. Teilabnahmen können vereinbart werden. Lohoff & Partner ist in diesem Fall berechtigt, eine entsprechende Teilvergütung in Rechnung zu stellen. Die Abnahme des Werkes oder der Teilleistung erfolgt entweder durch schriftliche Erklärung des Kunden oder durch ein gemeinsam erstelltes und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll unverzüglich, nachdem die Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil festgestellt wurde.
5.3. Lohoff & Partner wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Abnahme alle ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilten Leistungsmängel unentgeltlich beseitigen.
6. Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde entsprechend des jeweiligen Vertragszwecks zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte an den in Erfüllung des Vertrages durch Lohoff & Partner geschaffenen Arbeitsergebnissen.