Am 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat Änderungen am Sozialgesetzbuch IV beschlossen. Die Neuerungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lebensarbeitszeitkonten. Seither haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einem Rundschreiben vom 31. März 2009 und das BMF in einem Schreiben vom 17. Juni 2009 Erläuterungen hinzugefügt, die Einfluss auf die Gestaltung von Lebensarbeitszeitmodellen haben.
Aufgrund der Neuregelungen hat der Gesetzgeber das Thema Lebensarbeitszeit gestärkt und als wichtiges Instrument für die Vorsorge hervorgehoben: So wurde für alle Beteiligten die Rechtssicherheit erhöht. Wirksam wurden die Neu-Regelungen bereits zum 01. Januar 2009. Nun müssen bestehende Modelle überprüft und ggf. angepasst werden. Über wesentliche Neuerungen informieren Sie sich in der folgenden Zusammenfassung.
Kapitalerhalt-Garantie
Für die ab dem 01. Januar 2009 eingezahlten Beiträge in Wertkonten wird eine Kapitalerhalt-Garantie vorgeschrieben. Das heißt, dem Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der planmäßigen Verwendung ein Wertguthaben mindestens in Höhe der einbezahlten Beiträge zustehen. Diese Regelung gilt nicht bei Störfällen. Diese Garantie wird entweder durch den Arbeitgeber selbst, einen Kapitalanleger (Produktanbieter) oder einen weiteren Dritten gegeben.
Einschränkung der Kapitalanlage
Eine wesentliche Neuregelung: die Einschränkung möglicher Anlagemittel. Bisher konnte die Kapitalanlage komplett aus Aktien bestehen. Jetzt dürfen Aktien oder Aktienfonds maximal 20% des Wertguthabens ausmachen. Die Regelung gilt jedoch nicht, wenn als einzige Verwendungsmöglichkeit die Freistellung vor Altersrentenbeginn (also ein Vorruhestand) vorgesehen ist oder ein Tarifvertrag andere Grenzen vorgibt.
Insolvenzsicherung
Bei einer unterbliebenen Insolvenzsicherung haften nunmehr die organschaftlichen Vertreter persönlich, primär, unmittelbar und unbeschränkt.
Begünstigter Personenkreis
Für folgende Arbeitnehmer mit einem nicht selbstständigen Dienstverhältnis werden
Lebensarbeitszeitkonten steuerlich nicht anerkannt:
- Organe einer Körperschaft (z.B. Vorstände, Geschäftsführer)
- Steuerlich als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eingestufte Geschäftsführer
- Arbeitnehmer, die mehrheitlich am Unternehmen beteiligt sind
Die Teilnahme von geringfügig Beschäftigten (derzeit bis 400 EUR monatlich) ist zukünftig möglich.
Portabilität
Ab dem 01. Juli 2009 haben Mitarbeiter das Recht, ihr bestehendes Guthaben bei Verlassen des Unternehmens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Damit wird die Auszahlung als Störfall vermieden und der ursprüngliche Verwendungszweck des Wertguthabens bleibt erhalten. Mitarbeiter haben somit eine weitere Möglichkeit, Guthaben auf Wertkonten zu belassen.
bAV Option
Beim Ausscheiden aus Altersgründen ist es nach wie vor möglich, Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung zu überführen. Sozialabgaben müssen zukünftig sofort abgeführt werden.
Auf Grund der Neu-Regelungen sollten Sie Ihr bestehendes Lebensarbeitszeitmodell überprüfen. Betrachten Sie besonders
- die Betriebs- bzw. Managementvereinbarung auf Konformität zu den neuen Gesetzesregelungen und
- Ihre Kapitalanlage hinsichtlich Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften (Anlagevorschriften).
Die Juristen von Lohoff & Partner stehen Ihnen für eine Überprüfung und Umgestaltung zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns, wir unterbreiten Ihnen gern ein Angebot.